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   BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60   

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BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60 (https://dejure.org/1961,361)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1961 - VIII ZR 165/60 (https://dejure.org/1961,361)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 (https://dejure.org/1961,361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1463
  • MDR 1961, 685
  • WM 1961, 646
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.02.1953 - IV ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Von diesem Standpunkt aus ist auch die Ansicht begründet, der Anfechtungsbeklagte könne nur Einwendungen erheben, die nach dem Schluß der letzten Tatsachenverhandlung entstanden seien (BGS 74, 316,317; BGH Urt. v, 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52 - IM AnfG § 2 Hr.l).

    Der in § 10 AnfG vorgeschriebene Vorbehalt, daß die Vollstreckung von der Rechtskraft der gegen den Schuldner ergangenen Entscheidung abhängt, bezieht sich auch auf die im Anfechtungsurteil enthaltene Verurteilung Äur Kostentragung (BGH Urt. v. 5«. Februar 1953 - IV ZR 173/52 - insoweit in LM AnfG § 2 Nr.l nicht abgedruckt; Jaeger, Gläubigeranfechtung, 2.Aufl. § 10 Anm.5; Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesetz, 4"Aufl" § 10 So220; Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz § 10 Anm.5; vgl" RG JW 1891, 310)" Das gilt, wie schon das vorstehend angeführte Urteil des Bundesgerichtshofes angenommen hat, auch für die Kostenentscheidungen in den Rechtsmittelzügen, selbst wenn das Rechtsmittel vom Anfechtungsbeklagten eingelegt worden ist" Der Grundsatz, daß der unterliegende Rechtsmittelkläger die Gefahr der Verfolgung eines Rechtsmittels trägt, tritt hinter den mit § 10 AnfG verfolgten Zweck zurück, den Anfechtungsbeklagten vor den Gefahren zu schützen, die sich daraus ergeben, daß er verurteilt werden kann, obgleich die angeblich zu befriedigende Forderung des Gläubigers in Wahrheit nicht besteht" Für eine Anwendung des § 10 AnfG auf alle Kostenentscheidungen spricht insbesondere die Erwägung, daß ein gegen den Anfechtungsbeklagten ergangenes rechtskräftiges Urteil im Wege der Restitutionsklage nach § 380 Nr. 6 ZPO aufgehoben und die Anfechtungsklage abgewiesen werden kann, wenn das dem Urteil zugrunde liegende, den Schuldner vorläufig vollstreckbar verurteilende Urteil rechtskräftig auf gehoben worden ist (Jaeger aaO § 10 Anm.ll S.310; Böhle/Stamschräder aaO § 10 Anm"9; Warneyer/Bohnenberg aaO § 10 S.221).

  • RG, 22.02.1882 - IVa 113/81

    Ausschließlich aus dem Verfügungsrecht des Schuldners stammende Einreden des

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Auf die amtliche Begründung hat sich auch das Reichsgericht wiederholt für seine Ansicht bezogen, daß eine Nachprüfung des Hauptanspruches nicht zulässig sei (RGZ 7, 188,189; 68, 138).

    Wer dagegen die erfolglose Zwangsvollstreckung aus dem Titel in den Vordergrund stellt, wird den Anfechtungsbeklagten mit allen Einwendungen ausschließen, die auch der Schuldner selber nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen konnte (vgl, Bettermann. Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft S.189)o Den Gegnern der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mag zugegeben werden, daß die rechtliche Vorstellung des Gesetzgebers noch von der auch in der Entscheidung RGZ 7, 188 zum Ausdruck kommenden Auffassung beeinflußt ist, die Anfechtungsbefugnis beruhe auf dem Vollstreckungsrecht und bilde eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung, eine Auffassung, die in dieser Ausprägung nicht aufrechterhalten worden ist« Aber auch mit der späteren Betrachtungsweise ist die Ansicht des Gesetzgebers nicht unvereinbar« Die Anfechtung begründet nach nunmehr allgemeiner Ansicht ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und Anfechtungsbeklagten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens« Soweit es sich um die außerkonkurö.-- rechtliche Anfechtung handelt, hat die Rückgewähr die Befriedigung des Anfechtungsklägers nach Maßgabe seines gegen den Schuldner erwirkten Titels zum Ziele« Der zurück zugewährende Gegenstand wird so angesehen, als hätte er im Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört und wäre überhaupt nicht weg gegeben worden (RGZ 57, 102,104; 68, 138; 130, 385; .162,218, 220 f; BGHZ 15, 333,337 für den Rückgewähranspruch des Konkursverwalters).

  • RG, 27.04.1937 - VII 331/36

    1. Wie weit kann der Prozeßrichter im Anfechtungsstreit nachprüfen, ob ein

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Voraussetzung nach § 2 AnfG ist lediglich, daß der Anfechtungskläger einen nach Form und Inhalt an sich vollstreckbaren Titel "erlangt" hat (RGZ 110, 354,355; 155, 42,45 f; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2.Auf1. § 2 Anm.20).

    Das Reichsgericht (RGZ 155, 42,46) hat denn auch folgerichtig angenommen, für die Vollstrekkung genüge das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels; daß er rechtskräftig sei, sei nicht zu erfordern.

  • RG, 17.03.1908 - VII 296/07

    Anfechtung außerhalb des Konkurses

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Auf die amtliche Begründung hat sich auch das Reichsgericht wiederholt für seine Ansicht bezogen, daß eine Nachprüfung des Hauptanspruches nicht zulässig sei (RGZ 7, 188,189; 68, 138).

    Wer dagegen die erfolglose Zwangsvollstreckung aus dem Titel in den Vordergrund stellt, wird den Anfechtungsbeklagten mit allen Einwendungen ausschließen, die auch der Schuldner selber nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen konnte (vgl, Bettermann. Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft S.189)o Den Gegnern der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mag zugegeben werden, daß die rechtliche Vorstellung des Gesetzgebers noch von der auch in der Entscheidung RGZ 7, 188 zum Ausdruck kommenden Auffassung beeinflußt ist, die Anfechtungsbefugnis beruhe auf dem Vollstreckungsrecht und bilde eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung, eine Auffassung, die in dieser Ausprägung nicht aufrechterhalten worden ist« Aber auch mit der späteren Betrachtungsweise ist die Ansicht des Gesetzgebers nicht unvereinbar« Die Anfechtung begründet nach nunmehr allgemeiner Ansicht ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und Anfechtungsbeklagten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens« Soweit es sich um die außerkonkurö.-- rechtliche Anfechtung handelt, hat die Rückgewähr die Befriedigung des Anfechtungsklägers nach Maßgabe seines gegen den Schuldner erwirkten Titels zum Ziele« Der zurück zugewährende Gegenstand wird so angesehen, als hätte er im Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört und wäre überhaupt nicht weg gegeben worden (RGZ 57, 102,104; 68, 138; 130, 385; .162,218, 220 f; BGHZ 15, 333,337 für den Rückgewähranspruch des Konkursverwalters).

  • RG, 14.10.1919 - VII 92/19

    Gläubigeranfechtung; Einrede

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Dieser Meinung ist in ständiger Rechtsprechung das Reichsgericht gewesen (RGZ 96, 335,337; 155, 45 f).

    Schon die Auffassung der amtlichen Begründung ist dahin gegangen, es werde "die Einrede zuzuitassen sein, daß die Erlangung des Schuldtitels auf einer Kollusion zwischen Gläubiger und Schuldner beruhe .l1" Die ser Auffassung sind das Reichsgericht (RGZ 96, 335,337) und der Bundesgerichtshof (aaO) gefolgt«, Die Möglichkeit eines Zusammenwirkens der Klägerin nen und des Ehemannes der Beklagten bei der Erwirkung des.Schuldtitels scheidet hier indessen aus" Danach ist das Berufungsgericht mit Recht nicht dem Vortrag der Beklagten nachgegangen, daß ein Anspruch der Klägerinnen gegen ihren Ehemann nicht bestehe" III"Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterung davon aus, daß die Klägerinnen durch die zu Gunsten der Beklagten erfolgte Zahlung von 30 000 DM in dieser Höhe benachteiligt seien" Die Revision ist dieser Auffassung zwar nicht ausdrücklich entgegen getreten" Sie hat aber die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, die Beklagte habe eine Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes gekannt, und hat in diesem Zusammenhänge gerügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß von der streitigen Restkaufpreisforderung am 22" Juli 1959 3200 DM als geschuldete Zinsen an die Grund schuldgläu biger Eheleute Eichler abgeführt worden seien" Diese Büge macht, zumal sie auf entsprechende Ausführungen des Schriftsatzes vom 16. Oktober 1959 verweist, sinngemäß geltend, dem Ehemann habe eine Benachteiligungsabsicht gefehlt, da in Höhe von 3200 DM eine Benachteiligung der Klägerinnen nicht vorliege.

  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 164/53

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Frage, ob dem Anfechtungsgegner eine Deckung gebührt oder nicht gebührt habe, Bedeutung beim Beweise der Benachteiligungsabsicht gewinnt und daß im Falle eines reinen Erfüllungsgeschäfts die Beurteilung der Benachteiligungsabsicht einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf o Eine Benachteiligungsabsicht wird jedoch im all gemeinen anzünehmen sein, wenn es dem Schuldner nicht so sehr auf die Vertragserfüllung, als vielmehr gerade darauf angekommen ist, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 12, 232,238; RGZ 153, 352; Böhle/Stamachräder aaO § 3 Anm.I 3 und 5; Jaeger aaO § 3 Anm.8 und 12).
  • BGH, 03.12.1954 - V ZR 96/53

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Wer dagegen die erfolglose Zwangsvollstreckung aus dem Titel in den Vordergrund stellt, wird den Anfechtungsbeklagten mit allen Einwendungen ausschließen, die auch der Schuldner selber nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen konnte (vgl, Bettermann. Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft S.189)o Den Gegnern der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mag zugegeben werden, daß die rechtliche Vorstellung des Gesetzgebers noch von der auch in der Entscheidung RGZ 7, 188 zum Ausdruck kommenden Auffassung beeinflußt ist, die Anfechtungsbefugnis beruhe auf dem Vollstreckungsrecht und bilde eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung, eine Auffassung, die in dieser Ausprägung nicht aufrechterhalten worden ist« Aber auch mit der späteren Betrachtungsweise ist die Ansicht des Gesetzgebers nicht unvereinbar« Die Anfechtung begründet nach nunmehr allgemeiner Ansicht ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und Anfechtungsbeklagten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens« Soweit es sich um die außerkonkurö.-- rechtliche Anfechtung handelt, hat die Rückgewähr die Befriedigung des Anfechtungsklägers nach Maßgabe seines gegen den Schuldner erwirkten Titels zum Ziele« Der zurück zugewährende Gegenstand wird so angesehen, als hätte er im Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört und wäre überhaupt nicht weg gegeben worden (RGZ 57, 102,104; 68, 138; 130, 385; .162,218, 220 f; BGHZ 15, 333,337 für den Rückgewähranspruch des Konkursverwalters).
  • BGH, 02.02.1955 - IV ZR 108/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Ihm hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH Urt. v. 5" Februar 1953 - IV- ZR 173/52 - LM AnfG § 2 Nr.l und Urt. v. 2. Februar 1955 - IV ZR 108/54 - LM AnfG § 3 Nr. 2).
  • RG, 27.03.1925 - VI 460/24

    Anfechtung. Vollstreckbarer Titel

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Voraussetzung nach § 2 AnfG ist lediglich, daß der Anfechtungskläger einen nach Form und Inhalt an sich vollstreckbaren Titel "erlangt" hat (RGZ 110, 354,355; 155, 42,45 f; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2.Auf1. § 2 Anm.20).
  • RG, 23.02.1904 - VII 463/03

    Kann die Rechtshandlung eines Schuldners außerhalb des Konkurses vor Erlangung

    Auszug aus BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60
    Wer dagegen die erfolglose Zwangsvollstreckung aus dem Titel in den Vordergrund stellt, wird den Anfechtungsbeklagten mit allen Einwendungen ausschließen, die auch der Schuldner selber nicht mehr gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen konnte (vgl, Bettermann. Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft S.189)o Den Gegnern der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes mag zugegeben werden, daß die rechtliche Vorstellung des Gesetzgebers noch von der auch in der Entscheidung RGZ 7, 188 zum Ausdruck kommenden Auffassung beeinflußt ist, die Anfechtungsbefugnis beruhe auf dem Vollstreckungsrecht und bilde eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung, eine Auffassung, die in dieser Ausprägung nicht aufrechterhalten worden ist« Aber auch mit der späteren Betrachtungsweise ist die Ansicht des Gesetzgebers nicht unvereinbar« Die Anfechtung begründet nach nunmehr allgemeiner Ansicht ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtungskläger und Anfechtungsbeklagten auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens« Soweit es sich um die außerkonkurö.-- rechtliche Anfechtung handelt, hat die Rückgewähr die Befriedigung des Anfechtungsklägers nach Maßgabe seines gegen den Schuldner erwirkten Titels zum Ziele« Der zurück zugewährende Gegenstand wird so angesehen, als hätte er im Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört und wäre überhaupt nicht weg gegeben worden (RGZ 57, 102,104; 68, 138; 130, 385; .162,218, 220 f; BGHZ 15, 333,337 für den Rückgewähranspruch des Konkursverwalters).
  • BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 161/92

    Pfändung einer voraus abgetretenen Forderung

    Der Anfechtungsgegner ist vielmehr schuldrechtlich verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des anfechtenden Gläubigers in die Forderung zu dulden (BGH Urteil vom 2. Juni 1959 - VIII ZR 182/58 - MDR 1959, 837; BGH Urteil vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 - NJW 1961, 1463; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86 - NJW 1987, 1268 [BGH 11.12.1986 - IX ZR 78/86]).

    Der zurückzugewährende Gegenstand wird im Verhältnis zum Anfechtungsgegner so angesehen, als habe er zum Zeitpunkt der erfolglosen Zwangsvollstreckung zum Vermögen des Schuldners gehört und wäre nicht weggegeben worden (BGH Urteil vom 26. April 1961, aaO).

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Gegen diesen titulierten, fälligen Anspruch kann die Beklagte im Anfechtungsprozeß außer dem Vorwurf der Kollusion zwischen der Gläubigerin und ihrem Schuldner (vgl. BGH Urteil vom 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62 = NJW 1964, 1277) nur noch solche Einwendungen erheben, die nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozeß der Klägerin gegen ihren Schuldner entstanden sind und die der Schuldner selbst noch vorbringen könnte (§ 767 ZPO ; BGH Urteil vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 = NJW 1961, 1463; BGHZ 55, 20, 28; BGH Urteil vom 22. September 1982 - VIII ZR 293/81 = JZ 1983, 150 = NJW 1983, 1678).
  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Der Anfechtungsanspruch soll Gegenstände, die der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des anfechtenden Gläubigers wieder erschließen und die durch die Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch "Rückgewähr" der verschobenen Gegenstände wieder ermöglichen (BGHZ 90, 207, 217 f [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; BGH, Urt. v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463 f; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, WM 1993, 1729, 1730, z.V.b. in BGHZ; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO Einführung II 1; Warneyer/Bohnenberg, aaO Vorbem. III; Jaeger, aaO § 1 Anm. 13 ff).
  • BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 230/79

    Keine Anwendung fremden Rechts aus Gründen des Vertrauensschutzes bei Fehlen

    Das Anfechtungsrecht ist in seinem Bestande von dem Weiterbestehen der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner abhängig (RGZ 122, 84, 87; Senatsurteil vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 - WM 1961, 646, 647; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 5. Aufl. § 7 Anm. 1).

    Es ist zwar zutreffend, daß der Anfechtungsanspruch auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruht (Senatsurteil vom 26. April 1961 aaO).

  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 270/90

    Pfändung eines BGB -Gesellschaftsanteils - Anfechtbarkeit einer

    Das Rückgewährschuldverhältnis nach § 7 AnfG soll zugunsten des Gläubigers die Zugriffslage wiederherstellen, die ohne die anfechtbare Handlung des Schuldners bestanden hätte (RG DR 1940, 872, 873; BGHZ 90, 207, 218 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; BGH, Urt. v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463 f; Urt. v. 24. Oktober 1962 - V ZR 27/61, WM 1963, 219, 220 f; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. Einf. II 1 u. § 7 Anm. III 2; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl., § 1 Rdn. 14 und § 7 Rdn. 3).
  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99

    Anspruch des Anfechtungsgegners nach Klagerücknahme wegen der Hauptschuld

    Andererseits sollen auch Einwendungen und Einreden des Anfechtungsgegners dagegen grundsätzlich nicht den Anfechtungsprozeß belasten (BGHZ 55, 20, 28; 90, 207, 210; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463; v. 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62, NJW 1964, 1277; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; RGZ 7, 188, 189; 68, 138, 139 m.w.N.; 96, 335, 337 f; 155, 42, 45 f; Kilger/Huber aaO § 2 Anm. VI 2; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdnr. 265; Gaul, aaO S. 130; Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht 21. Aufl., § 31 IV 3, S. 141; a.A. Jaeger aaO § 2 Rdnr. 34 ff; G. Paulus AcP 155, 277, 354 ff; Gerhardt, ZIP 1984, 397, 398).
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 116/97

    Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners durch den Anfechtungsgegner im

    Ist der Vollstreckungstitel ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil, sind dem Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozeß - vom Vorwurf der Kollusion zwischen Gläubiger und Schuldner abgesehen - in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen erlaubt, die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozeß des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden sind und die der Schuldner selbst noch vorbringen könnte (BGHZ 55, 20, 28; 90, 207, 210; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463; Nichtannahmebeschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 273/95, BGHR AnfG § 2 - Schuldtitel 4).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2017 - 12 U 41/16

    Rechtsfolgen der Restschuldbefreiung hinsichtlich der Wirkungen der

    Denn der Anfechtungskläger kann infolge der anfechtbaren Handlung nicht besser gestellt werden, als er stehen würde, wenn er die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können (BGH, Urt. v. 12.11.2015, a.a.O. S. 132 Rn. 16; Urt. v. 16.08.2007 - IX ZR 63/06, NZI 2007, 575, 576 Rn. 23; Urt. v. 26.04.1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463, 1464; MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 2 Rn. 44, 48; Huber, AnfG, 11. Aufl., § 2 Rn. 33 f.).
  • BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 293/81

    Urteil - Gewillkürte Prozeßstandschaft - Anfechtung - Berechtigter - Konkurs -

    Die Beklagte kann im Anfechtungsprozess - abgesehen vom Vorwurf einer Kollusion zwischen dem Kläger und seinem Schuldner beim Erwerb des Vollstreckungstitels (Senatsurteil vom 11. September 1963 - VIII ZR 168/62 -, WM 1964, 177) - nur solche Einwendungen gegen die titulierte Forderung des Klägers erheben, die nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess des Klägers gegen seinen Schuldner entstanden sind und die der Schuldner selbst noch vorbringen könnte (Senatsurteil vom 26. April 1961 - VIII ZR. 165/65 -, WM 1961, 646).
  • BGH, 03.03.1976 - VIII ZR 197/74

    Steuervorauszahlung und Säumniszuschlag im Anfechtungsprozeß

    Daß der Anfechtungskläger einen nach Form und Inhalt vollstreckbaren Titel gegen seinen Schuldner erlangt hat, genügt nach § 2 AnfG (Senatsurteil vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 = NJW 1961, 1463).

    Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen, das bei der von ihm zu treffenden Kostenentscheidung auch das Senatsurteil vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 = MDR 1961, 685 zu beachten haben wird.

  • BGH, 19.09.1991 - IX ZR 69/90

    Grundschuldabtretung - § 7 AnfG aF (§ 11 AnfG nF), keine rückwirkende Beseitigung

  • BFH, 01.03.1988 - VII R 109/86

    Der durch Duldungsbescheid in Anspruch genommene Anfechtungsgegner ist mit

  • BFH, 02.03.1983 - VII R 120/82

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgegner - Zwangsvollstreckung - Rückgewährsanspruch

  • OVG Sachsen, 30.09.2013 - 5 A 79/11

    Abwasserbeiträge, Ersatz einer nichtigen Satzung und Zwangsversteigerung

  • BGH, 19.09.1991 - IX ZR 68/90

    Recht auf vorrangige Befriedigung - Wirksamkeit und Nachweis verschiedener

  • BGH, 10.10.1996 - IX ZR 273/95

    Anfechtung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowie der Übereignung von

  • LG Bonn, 26.07.2018 - 17 O 341/17

    Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung; Anfechtung von Rechtshandlungen des

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